Start Verein Satzung 19.11.2014

Satzung 19.11.2014

Tennis und Tischtennis Club Eisingen e. V.

Satzung

in der Fassung vom 19.11.2014

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der am 15. Juli 1970 in Eisingen gegründete „Tischtennis-Club Eisingen e.V.“ erhielt am

23. April 1982 den Namen

 

„Tennis und Tischtennis Club Eisingen e.V.“

Er hat seinen Sitz in 75239 Eisingen / Baden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pforzheim eingetragen.

 

§ 2

Farben und Wappen

1. Die Farben des Vereins sind rot/schwarz.

2. Das Wappen besteht aus dem Wappen der Gemeinde Eisingen auf schwarzem Grund,

um das die Buchstaben „TTC“ und der Name „Eisingen“ gruppiert sind.

 

 

§ 3

Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar durch die Pflege des Tischtennis- und Tennissports. Er dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder sowie insbesondere der Gewinnung der Jugend für den Tischtennis- und Tennissport und der Förderung des Gemeinschaftsgeistes im Sinne sportlicher Regeln.

 

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Eisingen zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und zur Förderung des Sports zu. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Austritt oder Ausschluss und bei Auflösung des Vereins keinerlei Anteile aus dem Vereinsvermögen. Darlehen bleiben hiervon unberührt.

 

4. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)

d) Ehrenmitgliedern

 

2. Mitglied kann jede Person werden, soweit sie nicht unter gerichtlicher Vormundschaft steht, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und bestrebt ist, den Vereinszweck zu verfolgen und zu fördern.

 

3. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich beim 1. Vorsitzenden zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme, Zurückstellung oder Ablehnung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands.

4. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Aufforderung eine Satzung des Vereins. Die Satzung kann über die Vereinshomepage eingesehen werden. Diese Einsicht der Satzung über die Homepage des Vereins ist eine freiwillige Leistung des Vereins. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, diese Satzung anzuerkennen und zu achten.

 

5. Für außerordentliche Verdienste und Leistungen können Mitglieder durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Anzahl der Mitgliedsjahre ist dabei ohne Bedeutung. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jedes Mitglied über 14 Jahren besitzt aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung). Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt aktives und passives Wahlrecht und es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar. Jedes Mit-glied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes und der Hausordnung erlassenen Anordnungen zu respektieren.

 

2. Jedem aktiven Mitglied ist es selbstverständliche Pflicht, zu den Wettkämpfen und Trai-ningsstunden regelmäßig und pünktlich zu erscheinen und sich nach besten Kräften für den sportlichen Erfolg einzusetzen.

 

3. Für die Mitglieder der Tischtennisabteilung des Vereins sind die internationalen Tischtennisregeln, die Satzung des Deutschen Tischtennisbundes (DTTB) und des Badischen Tischtennisverbandes (BTTV) sowie die vom DTTB und vom BTTV satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.

 

4. Für die Mitglieder der Tennisabteilung des Vereins sind die Satzungen des Deutschen

Tennisbundes (DTB) und des Badischen Tennisverbandes (BTV) sowie die vom DTB

und BTV satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.

 

 

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.

 

2. Der Austritt kann jeder Zeit zum Geschäftsjahresschluss durch schriftliche Mitteilung an

den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit dem Ende des Geschäftsjahres. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Ausschluss oder Austritt bestehende Beitrags-rückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht

zurückerstattet.

 

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen

beschlossen werden:

3.1. Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt;

 

3.2 bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens;

 

3.3 wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

 

Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist. Der Aus-schluss wird 14 Tage nach der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses wirksam, sofern das Mitglied während dieser Zeit keine Berufung einlegt. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von 8 Tagen über den 1. Vorsitzenden an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet endgültig, sofern er die Angelegenheit nicht der Generalversammlung zur Entscheidung vorlegt.

 

 

§ 7

Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

 

1. die Verwaltung des Vereins (Vorstand) - § 8 -

 

2. die Generalversammlung - § 13 -

 

2. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

§ 8

Verwaltung des Vereins (Vorstand)

1. Die Verwaltung des Vereins besteht aus:

 

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden Abteilung Tennis

3. dem stellvertretenden Vorsitzenden Abteilung Tischtennis

4. dem Schriftführer

5. dem Kassierer

6. dem Sportleiter Tennis

7. dem Sportleiter Tischtennis

8. dem Jugendleiter Tennis

9. dem Jugendleiter Tischtennis

10. - 14. den Beisitzern

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder jeder der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 

§ 9

Vorstandswahl

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden nach dem rollierenden System gewählt, wobei die Funktionen zu § 8 Abs.1 mit den ungeraden Zahlen in den Jahren mit geraden Endziffern und die mit den geraden Zahlen in den Jahren mit ungeraden Endziffern zu wählen sind.

Die Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist innerhalb von drei Monaten dessen Neuwahl erforderlich. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, so soll der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Generalversammlung in dieses Amt einsetzen.

 

3. Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.

 

 

§ 10

Befugnisse des Vorstands

1. Dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden Vorsitzenden, obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereins-vermögens. Der 1. Vorsitzende kann die Vertretungsbefugnisse satzungsgemäß übertragen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstands, er beruft den Vorstand ein so oft die Lage es erfordert. Der Vorstand kann auch auf Antrag von mindestens fünf Vorstands-mitgliedern einberufen werden. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schrift-lich oder mündlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

 

2. Der Schriftführer hat über sämtliche wichtigen Vorkommnisse innerhalb des Vereins Protokoll zu führen, insbesondere über sämtliche Vorstandssitzungen und Versammlungen. Er tätigt im Einvernehmen mit dem Vorstand den gesamten Schriftverkehr.

 

3. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein in Empfang gegen seine alleinige Quittung, darf aber Zahlungen nur auf Anforderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vornehmen.

 

 

§ 11

Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Aus-schüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sein müssen.

 

§ 12

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr und beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

 

 

§ 13

Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Der Termin der Versammlung wird 14 Tage vorher im Gemeindeblatt veröffentlicht oder durch Anschlag am schwarzen Brett des Rathauses be-kannt gegeben. Anträge zur Generalversammlung müssen eine Woche vor dem Termin an den Vorsitzenden gerichtet werden.

 

2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Generalversammlung sind:

 

1. Jahresberichte

2. Rechnungsbericht und Berichte der Kassenprüfer

3. Entlastung des Vorstands

4. Neuwahlen

5. Anträge

 

3. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.

 

 

§ 14

Beschlussfassung der Generalversammlung

1. Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von zwei Dritteln der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich:

 

1.1 Änderung der Satzung; § 14 der Satzung kann nicht geändert werden.

 

 

1.2. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entscheiden, diesen weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.

 

2. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Generalversammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch den vorher gewählten Wahlleiter, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

 

 

§ 15

Beiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge sind auf die Bedürfnisse des Vereins hinsichtlich seines Zweckes ab-zustimmen. Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand durch Beschluss festgesetzt. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung durch die General-versammlung.

 

2. Jugendliche Mitglieder zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag.

 

§ 15a

Abwicklung des Beitragswesens

1. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit auf dem Aufnahmeantrag. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der e-mail Adresse mitzuteilen.

 

2. Mitglieder, welche nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt.

 

 

3. Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in einer Beitragsordnung regeln.

 

4. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren durch Rücklastschriften belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen. Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen im Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gem. § 288 Abs.1 BGB mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

 

 

5. Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und die Gebühren hat das Mitglied zu tragen. Der Jahresbetrag ist laut Satzung zum 1.Januar d.J. fällig. Für den Jahresbetrag beginnt die Verjährung daher am 31.12. des Folgejahres zu laufen. Die jeweils an bestimmten Terminen zu leistenden laufenden jährlichen Mitgliedsbeiträge verjähren grundsätzlich nach drei Jahren, vom Ende des Jahres gerechnet, in dem der Betrag zu zahlen war. (vgl. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB)

 

 

 

 

§ 16

Inkrafttreten

Die Satzung in der hier vorliegenden Fassung ist am 19. 11. 2014 durch die Hauptversammlung beschlossen und mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft getreten.